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Art. 1, Name, Sitz
Unter dem Namen FH SCHWEIZ besteht ein Verein („Dachverband“) mit Sitz am Ort der Geschäftsstelle gemäss den vorliegenden Statuten und Art. 60 ff. ZGB.
Art. 2, Zweck
FH SCHWEIZ bezweckt
1. die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedorganisationen („Mitgliedorganisationen“; Art. 3) auf schweizerischer Ebene, das Erarbeiten gemeinsamer Zielsetzungen sowie die Interessensvertretung der Mitgliedorganisationen und ihrer Mitglieder gegenüber gesamtschweizerischen Organisationen und Behörden;
2. die Wahrung und Förderung des Ansehens der FH-Absolventinnen und FH-Absolventen in der Wirtschaft, Gesellschaft und Politik;
3. die Anerkennung der FH-Abschlüsse und FH-Studiengänge im In- und Ausland;
4. die Wahrung und Förderung der beruflichen und wirtschaftlichen Interessen der FH-Absolventinnen und FH-Absolventen;
5. die Wahrung eines angemessenen Titelschutzes FH;
6. den höchstmöglichen Organisationsgrade der vertretenen Fachbereiche und Mitgliedorganisationen;
7. die Orientierung der Mitgliedorganisationen und ihrer Mitglieder, der Öffentlichkeit und der an den FH-Abschlüssen interessierten Kreise unter anderem mittels Herausgabe eines Publikationsorgans;
8. die Zusammenarbeit mit anderen Organisationen mit gemeinsamen Zielsetzungen;
9. die Unterstützung und Förderung der Mitgliedorganisationen und der Fachhochschulen.
10. das Erbringen von Dienstleistungen für die Mitgliedorganisationen und ihre Mitglieder;
Art. 3, Mitgliedschaft
Mitglieder von FH SCHWEIZ können „Mitgliedorganisationen“ sein. Als Mitgliedorganisationen gelten
- Alumni-Organisationen in allen Fachbereichen auf Ebene der Grundausbildung sowie der Fort- und Weiterbildung von Fachhochschulen;
- Organisationen von Ehemaligen und Studierenden von Fachhochschulen;
- organisatorische Einheiten von Fachhochschulen.
Mitgliedorganisationen können, müssen aber nicht eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen.
Mitgliedorganisationen stimmen mit ihrer Aufnahme den vorliegenden Statuten zu.
Die Präsidentenversammlung kann aus nahe stehenden Kreisen Passiv-Mitgliedorganisationen aufnehmen. Diesen kommt kein Stimmrecht zu.
Art. 4, Aufnahme, Austritt, Ausschluss
Über die Aufnahme einer Mitgliedorganisation entscheidet die Delegiertenversammlung.
Eine Mitgliedorganisation kann unter Beachtung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten schriftlich auf das Ende des Geschäftsjahrs austreten.
Kommt eine Mitgliedorganisation seinen Verpflichtungen gegenüber FH SCHWEIZ nicht nach oder verstösst es schwerwiegend gegen deren Interessen und Strategie, kann es jederzeit und mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet die Delegiertenversammlung.
Art. 5, Anspruch auf das Vereinsvermögen
Austretende oder ausgeschlossene Mitgliedorganisationen haben keinen Anspruch auf Ausrichtung eines Anteils am Vermögen des Dachverbands.
Zudem ist jeder persönliche Anspruch der Mitgliedorganisationen auf das Vermögen von FH SCHWEIZ ausgeschlossen.
Art. 6, Beitrag
Jede Mitgliedorganisation ist zur Zahlung eines jährlichen Beitrags an FH SCHWEIZ verpflichtet.
Die Delegiertenversammlung legt die Höhe des Beitrags fest. Der Beitrag richtet sich einerseits nach der Anzahl der eingetragenen Mitglieder der betreffenden Mitgliedorganisation und andererseits nach der Kategorie, welche die Mitgliedorganisation für ihre Mitglieder jährlich wählt.
Der Vorstand erlässt ein Reglement über die Berechnungsgrundlagen, die Durchführung und die Zahlungsmodalitäten der Beiträge.
Art. 7, Weitere Mittel
FH SCHWEIZ kann weitere Mittel beschaffen aus:
- Veranstaltungen;
- Dienstleistungen;
- Dem Vereinsvermögen;
- Privaten und öffentlichen Beiträgen;
- Zuwendungen Dritter.
Mittelherkunft und Mittelverwendung werden nach allgemeinen Rechnungslegungsregeln in der Jahresrechnung dargestellt.
Art. 8, Haftung
Für die Verbindlichkeiten von FH SCHWEIZ haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
Art. 9, Organe
Die Organe von FH SCHWEIZ sind:
- Die Delegiertenversammlung;
- Der Vorstand;
- Die Präsidentenversammlung;
- Die Geschäftsstelle;
- Die Revisionsstelle.
Art. 10, Delegiertenversammlung
Die Delegiertenversammlung besteht aus den Delegierten der Mitgliedorganisationen. Die Mitglieder des Vorstands und der Geschäftsführer von FH SCHWEIZ nehmen mit beratender Stimme teil. Der Vorstand kann zudem weitere Fachpersonen mit beratender Stimme beiziehen.
Die ordentliche Delegiertenversammlung wird vom Vorstand einberufen. Sie findet in den ersten 6 Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres statt.
Delegierte, die mindestens 1/5 der Stimmen vertreten, oder die Präsidentenversammlung können die Einberufung einer ausserordentlichen Delegiertenversammlung verlangen. Diese hat innert 2 Monaten seit Einreichung des Begehrens stattzufinden. Ferner kann der Vorstand jederzeit eine ausserordentliche Delegiertenversammlung einberufen.
Die Einberufung der Delegiertenversammlung hat schriftlich spätestens 21 Tage (Versanddatum) vor dem Versammlungstag zu erfolgen. In der Einladung sind die Verhandlungsgegenstände, die Anträge mit Begründung und allfällige Stellungnahmen des Vorstands bekannt zu geben.
Mitgliedorganisationen, die mindestens 1/5 der Stimmen vertreten, haben das Recht, zuhanden der nächsten Delegiertenversammlung Anträge zu stellen. Derartige Anträge sind in die Traktandenliste aufzunehmen, sofern sie dem Vorstand spätestens 2 Monate (Posteingang) vor der Delegiertenversammlung schriftlich unterbreitet worden sind.
Art. 11, Vorsitz
Vorsitzende bzw. Vorsitzender in der Delegiertenversammlung ist die Präsidentin bzw. der Präsident und bei deren Verhinderung die Vizepräsidentin bzw. der Vizepräsident. Ist auch die Vizepräsidentin bzw. der Vizepräsident verhindert, wählt die Delegiertenversammlung die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden aus der Mitte der anwesenden Vorstandsmitglieder.
Die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende ernennt die Stimmenzählerinnen bzw. die Stimmenzähler.
Die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende bestimmt die Protokollführerin bzw. den Protokollführer. Das Protokoll hat den wesentlichen Verlauf der Beratungen, die gefassten Beschlüsse und die vorgenommenen Wahlen zu enthalten. Das Protokoll ist von der Vorsitzenden bzw. vom Vorsitzenden und von der Protokollführerin bzw. vom Protokollführer zu unterzeichnen und den Delegierten spätestens 4 Wochen nach dem Versammlungstag zuzustellen.
Art. 12, Beschlussfähigkeit
Jede statutengemäss einberufene Delegiertenversammlung ist, unabhängig von der Zahl der anwesenden Delegierten beschlussfähig.
Art. 13, Traktanden
Beschlüsse können einzig über die auf der Traktandenliste aufgeführten Verhandlungsgegenstände gefasst werden.
Art. 14, Stimmrecht
Jede Mitgliedorganisation verfügt über 1 Stimme und mit ihrem eingetragenen Mitgliederbestand für jede Anzahl von 200 Mitgliedern über eine zusätzliche Stimme. Bruchteile einer Stimme werden aufgerundet. In einer Versammlung kommt einer Mitgliedorganisation jedoch höchstens die Hälfte der vertretenen Stimmen zu.
Art. 15, Delegierte
Jede Mitgliedorganisation ist berechtigt, eine Delegierte, eine Delegierten oder mehrere Delegierte in die Delegiertenversammlung zu entsenden. Sie vertreten ihre Mitgliedorganisation.
Nehmen mehrere Delegierte teil, so ist eine Person zu bezeichnen, welche die der Mitgliedorganisation zukommenden Stimmen einheitlich abgibt.
Art. 16, Beschlussfassung
Die Delegiertenversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Für Beschlüsse gemäss Art. 17 Ziffer 7, 8 und 11 sowie für eine Änderung des Gesellschaftszwecks bedarf es einer Mehrheit von 2/3 der vertretenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Bei Wahlen gilt als gewählt, wer im ersten Wahlgang die Mehrheit der vertretenen Stimmen erzielt (absolutes Mehr). Wird diese Mehrheit nicht erreicht, ist ein zweiter Wahlgang durchzuführen. Dabei ist entscheidend, wer am meisten Stimmen auf sich vereinigt (relatives Mehr).
Abstimmungen werden offen durchgeführt. Das Gleiche gilt für Wahlen, sofern nicht eine Mehrheit der vertretenen Stimmen eine geheime Durchführung verlangt.
Delegierte haben bei Beschlüssen, welche die von ihr vertretene Mitgliedorganisation betreffen, kein Stimmrecht.
Art. 17, Befugnisse der Delegiertenversammlung
Der Delegiertenversammlung stehen folgende unübertragbare Befugnisse zu:
1. Der Erlass und die Änderung der Statuten.
2. Die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands und der Präsidentin oder des Präsidenten.
3. Die Wahl der Revisionsstelle.
4. Die Genehmigung des Jahresberichts und der Jahresrechnung sowie die Entlastung der Mitglieder des Vorstands; ferner die Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns.
5. Die Festlegung der Beiträge für das Folgejahr.
6. Die Verabschiedung des Finanzplans, der die finanziellen Perspektiven von FH SCHWEIZ während mindestens zwei weiteren Folgejahren aufzeigt.
7. Die Auflösung der FH SCHWEIZ.
8. Die Fusion von FH SCHWEIZ mit einer anderen juristischen Person oder ein anderer fusionsähnlicher Vorgang (Umwandlung, Vermögensübertragung etc.).
9. Die Verabschiedung der Vision und Mission von FH SCHWEIZ.
10. Die Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedorganisationen.
11. Die Beschlussfassung über Gegenstände, die ihr durch das Gesetz oder die Statuten vorbehalten sind oder die ihr der Vorstand zum Entscheid unterbreitet.
Art. 18, Vorstand
Der Vorstand besteht mindestens aus 5 und höchstens aus 11 Mitgliedern. Diese sind Mitglied einer Mitgliedorganisation. Unter dem Vorbehalt der Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten durch die Delegiertenversammlung konstituiert sich der Vorstand selbst. In der Regel nimmt die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer von FH SCHWEIZ an den Sitzungen des Vorstands mit beratender Stimme teil.
Art. 19, Amtsdauer
Die Vorstandsmitglieder werden für eine Amtsdauer von 2 Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.
Die Amtsdauer endet mit dem Tag der jeweiligen ordentlichen Delegiertenversammlung. Wird während einer Amtsdauer eine Ergänzungswahl vorgenommen, so tritt das neu gewählte Mitglied in die Amtsdauer des ersetzten Mitglieds ein.
Art. 20, Einberufung und Durchführung der Vorstandssitzungen
Der Vorstand versammelt sich auf Einladung der Präsidentin bzw. des Präsidenten, so oft es die Geschäfte erfordern, mindestens jedoch viermal pro Jahr.
3 Vorstandsmitglieder können die Einberufung einer Vorstandssitzung verlangen. Diese hat innert 3 Wochen stattzufinden.
Der Vorstand kann über die Einberufung und Durchführung seiner Sitzungen ein Reglement erlassen.
Art. 21, Beschlussfassung
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Präsidentin bzw. der Präsident stimmt mit. Im Falle der Stimmengleichheit gibt sie bzw. er den Stichentscheid.
Die schriftliche Beschlussfassung über einen gestellten Antrag (Zirkulationsbeschluss) ist zulässig, sofern nicht ein Vorstandsmitglied die mündliche Beratung verlangt. Ein Beschluss ist auf dem Zirkularweg angenommen, wenn ihm die Mehrheit aller Vorstandsmitglieder zustimmt. Diese Beschlüsse sind ebenfalls zu protokollieren.
Art. 22, Befugnisse des Vorstandes; Delegation der Geschäftsführung
Der Vorstand beschliesst über alle Angelegenheiten, die nicht einem anderen Organ übertragen oder vorbehalten sind, insbesondere über:
1. Die Leitung von FH SCHWEIZ, unter Vorbehalt der Befugnisse der Delegiertenversammlung und der Präsidentenversammlung.
2. Die Festlegung der Strategie
3. Vertretung des Verbands gegenüber Dritten.
4. Die Einberufung der Delegiertenversammlung.
5. Die Vorbereitung der Delegiertenversammlungen und der Sitzungen der Präsidentenversammlung.
6. Die Ernennung und Abberufung der mit der Geschäftsführung betrauten Personen.
7. Die Beschlussfassung über die Durchführung von Prozessen.
8. Der Abschluss von Verträgen, soweit damit wesentliche Verbindlichkeiten verbunden sind.
9. Der Beizug von Experten.
10. Die Festlegung der Organisation einschliesslich der Unterschriftenregelung.
11. Die Aufsicht über die Geschäftsstelle.
12. Der Erlass von Reglementen.
13. Die Einsetzung von Kommissionen und Arbeitsgruppen.
14. Die Wahl des Beirats.
Der Vorstand kann die Geschäftsführung ganz oder teilweise an eine Geschäftsstelle delegieren. Er erlässt zu diesem Zweck ein Geschäftsreglement und legt darin insbesondere die Grundstruktur der Geschäftsstelle, die finanziellen Kompetenzen, den Stellenplan, die Vertretung des Verbands und die Berichtserstattung fest.
Art. 23, Präsidentenversammlung
Die Präsidentenversammlung besteht aus den Präsidentinnen bzw. den Präsidenten der Mitgliedorganisationen oder deren Stellvertreterinnen bzw. Stellvertretern sowie den Mitgliedern des Vorstands.
Vorsitzende bzw. Vorsitzender der Präsidentenversammlung ist die Präsidentin bzw. der Präsident von FH SCHWEIZ und bei dessen Verhinderung die Vizepräsidentin bzw. der Vizepräsident. Ist auch die Vizepräsidentin bzw. der Vizepräsident verhindert, wählt die Präsidentenversammlung die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden aus der Mitte der anwesenden Vorstandsmitglieder.
Art. 24, Amtsdauer
Die Amtsdauer der Mitglieder der Präsidentenversammlung regeln die Mitgliedorganisationen selbst.
Art. 25, Einberufung und Durchführung der Präsidentenversammlungen
Die ordentliche Präsidentenversammlung findet im 4. Quartal des Geschäftsjahrs statt. Die Präsidentenversammlung versammelt sich zudem auf Einladung der Präsidentin bzw. des Präsidenten, so oft es die Geschäfte erfordern, pro Jahr jedoch mindestens einmal zusätzlich.
Mitglieder der Präsidentenversammlung, die mindestens 1/5 der Stimmen vertreten, können die Einberufung einer Sitzung verlangen. Diese hat innert 4 Wochen stattzufinden.
Die Einberufung der Präsidentenversammlung hat schriftlich spätestens 21 Tage (Versanddatum) vor dem Versammlungstag zu erfolgen. In der Einladung sind die Verhandlungsgegenstände, die Anträge mit Begründung und allfällige Stellungnahmen des Vorstands bekannt zu geben.
Die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende bestimmt die Protokollführerin bzw. den Protokollführer. Das Protokoll hat den wesentlichen Verlauf der Beratungen und die gefassten Beschlüsse zu enthalten. Das Protokoll ist von der Vorsitzenden bzw. vom Vorsitzenden und von der Protokollführerin bzw. vom Protokollführer zu unterzeichnen und den Mitgliedern der Präsidentenversammlung spätestens 4 Wochen nach dem Versammlungstag zuzustellen.
Art. 26, Stimmrecht
Jede Mitgliedorganisation verfügt über 1 Stimme und mit ihrem eingetragenen Mitgliederbestand für jede Anzahl von 1000 Mitgliedern über eine zusätzliche Stimme. Bruchteile einer Stimme werden aufgerundet.
Eine nationale Mitgliedorganisation verfügt über eine zusätzliche Stimme und Mitgliedorganisationen, die mehr als einen Fachbereich vertreten, verfügen pro zusätzlichen Fachbereich über eine weitere Stimme.
In einer Versammlung kommt einer Mitgliedorganisation jedoch höchstens die Hälfte der vertretenen Stimmen zu.
Art. 27, Beschlussfassung
Jede ordentlich einberufene Präsidentenversammlung ist beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Mitglieder des Vorstands haben mit Ausnahme der Präsidentin bzw. des Präsidenten kein Stimmrecht. Bei Stimmengleichheit gibt die Präsidentin bzw. der Präsident den Stichentscheid.
Die schriftliche Beschlussfassung über einen gestellten Antrag (Zirkulationsbeschluss) ist zulässig, sofern nicht ein Mitglied der Präsidentenversammlung die mündliche Beratung verlangt. Ein Beschluss ist auf dem Zirkularweg angenommen, wenn ihm die Mehrheit aller Mitglieder der Präsidentenversammlung zustimmt. Diese Beschlüsse sind ebenfalls zu protokollieren.
Art. 28, Befugnisse Präsidentenversammlung
Die Präsidentenversammlung beschliesst über folgende Angelegenheiten:
1. Die Genehmigung der Jahresziele und Massnahmenschwerpunkte für das Folgejahr;
2. Die Genehmigung des Detailbudgets für das Folgejahr;
3. Die Beratung des Vorstands hinsichtlich der Verbandsstrategie;
4. Die Aufnahme und den Ausschluss von Passiv-Mitgliedorganisationen.
Art. 29, Geschäftsstelle
Die Geschäftsstelle der FH SCHWEIZ steht unter der Leitung der Geschäftsführerin bzw. des Geschäftsführers. Sie ist verantwortlich für die Vorbereitung und die Ausführung der Beschlüsse der Delegiertenversammlungen, der Präsidentenversammlungen und des Vorstands, die Führung der Geschäfte und die Erbringung von Dienstleistungen.
Die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer ist zuständig für die Anstellung und Entlassung des Personals der Geschäftsstelle.
Aufgaben und Organisation der Geschäftsstelle sowie die Bestimmungen über das Personal personalrechtliche Vorgaben werden durch das Geschäftsreglement geregelt.
Art. 30, Revisionsstelle
Als Revisionsstelle wird eine juristische Person gewählt. Die Amtsdauer beträgt 2 Jahr. Die Wiederwahl ist zulässig.
Die Revisionsstelle prüft, ob die Jahresrechnung den gesetzlichen Vorschriften und den Statuten entspricht. Sie erstattet der Delegiertenversammlung jährlich einen Bericht über ihre Prüfung.
Art. 31, Beirat
Die FH SCHWEIZ kann einen Beirat bestellen. Der Beirat hat die Aufgabe, FH SCHWEIZ zu unterstützen und die bildungspolitischen Interessen im Fachhochschulbereich zu vertreten.
Der Beirat besteht aus Politikern, Fachleuten, Experten, Dozenten und Unternehmern, die für den Berufstand FH und die Zielsetzung der FH SCHWEIZ einstehen wollen. Die Mitglieder des Beirats müssen nicht Mitglieder von Mitgliedorganisationen sein.
Der Vorstand beruft die Mitglieder des Beirats und erstellt ein Beiratsreglement. Dieses enthält Bestimmungen über den Aufgabenbereich, die Einberufung und Durchführung der Sitzungen.
Art. 32, Kommissionen und Arbeitsgruppen
FH SCHWEIZ kann Kommissionen und Arbeitsgruppen bestellen. Sie bestehen aus mindestens einem Mitglied des Vorstands, Mitgliedern der Mitgliedorganisationen und Fachleuten. Die Mitglieder der Kommissionen und Arbeitsgruppen müssen nicht Mitglieder von Mitgliedorganisationen sein.
Die Kommissionen und Arbeitsgruppen haben die Aufgabe, den Vorstand zu unterstützen, indem sie dessen Geschäfte vertieft behandeln und vorbereiten.
Art. 33, Auflösung, Fusion und fusionsähnliche Vorgänge
Die Auflösung von FH SCHWEIZ, eine Fusion oder ein fusionsähnlicher Vorgang können nur von einer ausschliesslich hierfür einberufenen Delegiertenversammlung beschlossen werden. Zur Beschlussfassung bedarf es einer Stimmenmehrheit gemäss Art. 16 Abs. 1 der Statuten. Die Delegiertenversammlung entscheidet über das Vorgehen auf Antrag des Vorstands.
Art. 34, Liquidation im Falle der Auflösung
Der Vorstand führt die Liquidation des Dachverbands durch und erstellt einen Liquidationsbericht zuhanden der Delegiertenversammlung. Ein allfälliger Liquidationserlös ist einer oder mehreren Institutionen mit einer ähnlichen Zielsetzung zuzuwenden.
Art. 35, Eintragung ins Handelsregister
Der Vorstand kann FH SCHWEIZ im Handelsregister eintragen lassen.
Art. 36, Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist identisch mit dem Kalenderjahr.
Art. 37, Inkrafttreten
Die Statuten wurden anlässlich der Gründungsversammlung vom 27. Juni 2003 genehmigt,
per 1. Juli 2003 in Kraft gesetzt und mit Beschlüssen der Delegiertenversammlung vom 17. März 2005, 4. April 2008 und 25. März 2011 revidiert.
Art. 38, Gerichtsstand
Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit den vorliegenden Statuten sind ausschliesslich durch die am Sitz des Dachverbands zuständigen Gerichte zu entscheiden.
Zürich, 25. März 2011 Namens der Delegiertenversammlung
Die Benennung der Fachbereiche und die Zuordnung von Studiengänge in diese Fachbereiche richtet sich nach den Rechtsgrundlagen wie der Verordnung des EVD über Studiengänge, Nachdiplomstudien und Titel an Fachhochschulen (2.9.2005, Anhang) und in der Umsetzung nach den offiziellen Stellen wie Bundesamt für Berufsbildung und Technologie BBT, Rektorenkonferenz Schweizer Fachhochschulen KFH und Bundesamt für Statistik BFS: a) Technik und Informationstechnologie; b) Architektur, Bau- und Planungswesen; c) Chemie und Life Sciences; d) Land- und Forstwirtschaft; e) Wirtschaft und Dienstleistungen; f) Design; g) Gesundheit; h) soziale Arbeit; i) Musik, Theater und andere Künste; j) angewandte Psychologie; k)angewandte Linguistik sowie Sport |